Satzung des Forum Netzpolitik e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen „Forum Netzpolitik“. Nach erfolgreicher Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
(2) Der Verein wurde am XX.XX.2011 in XXX gegründet. Der Vereinssitz ist XX; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit (1) Aufgabe des Vereins ist es in erster Linie, Bildungsarbeit über Arbeitshilfen, Beratungen, Tagungen, Seminare, Informationsveranstaltungen, Diskussionsrunden oder in anderer Weise zu Fragen der Netzpolitik, digitalen Gesellschaft und Einfluss des Internets auf andere Politikbereiche zu leisten. Daneben bietet der Verein interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Wissenschaftlern und Vertretern anderer gesellschaftlicher Gruppen in Deutschland ein Informations und Kommunikationsforum, das zum besseren Verständnis der Probleme und Interessenlagen der Netzpolitik und zu einem freien Meinungs– und Erfahrungsaustausch zum gegenseitigen Nutzen beitragen soll. Die Verwirklichung folgt des Weiteren durch die Interessenvertretung gegenüber staatlichen und privaten Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit durch Herausgabe von Publikationen und Pressemitteilungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und erkennt die Gesetze, insbesondere die Grundrechte, an.
(7) Der Verein fühlt sich den Zielen und Idealen der Sozialdemokratie verpflichtet.
§3 Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Es erkennt durch den Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten an und setzt sich zukünftig für den Zweck und die Ziele des Vereines ein.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Sie ist bei diesem schriftlich zu beantragen.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller umgehend unter Beifügung einer jeweils gültigen Satzung bekannt zu geben. Gegen eine negative Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten Mitgliederkonferenz Berufung eingelegt werden.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft unterstützt oder vereinsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme.
(5) Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod bzw. Auflösung/Liquidierung des Mitglieds b) durch Austritt, der nur schriftlich jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederkonferenz erfolgen kann.
(6) Die Austrittserklärung wird erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss bis zum 30.11. des betreffenden Jahres beim Vorstand eingehen. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.
(7) Einen Ausschlussantrag gegen ein einzelnes Mitglied, der ausführlich zu begründen und mit eventuellen Beweisen oder Zeugenaussagen zu belegen ist, kann jedes Mitglied beim Vorstand stellen. Ein Ausschluss kann beschlossen werden, wenn a) nachgewiesen wird, dass ein Mitglied die Anforderungen an die Mitgliedschaft nie erfüllt hat oder nicht erfüllt; b) das Mitglied mehrfach oder grob gegen den Zweck, die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat; c) das Mitglied mehrfach oder grob dem Ansehen des Vereins geschadet hat oder d) das Mitglied Anfang des III. Quartals noch mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und deswegen zweimal schriftlich angemahnt wurde.
(8) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der Mitgliederkonferenz Berufung eingelegt werden.
(9) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Vereinsanspruches auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von gezahlten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(10) Gegen alle Vorstandsbeschlüsse, die Mitgliedschaft betreffend, kann jedes Vereinsmitglied innerhalb zwei Wochen nach der Versendung der Mitteilung schriftlich und ausführlich begründet Berufung einlegen. Diese ist an den Vorstand zu senden, der sie der Mitgliederkonferenz zur Beschlussfassung vorlegt.
(11) Gegen einen Beschluss der Mitgliederkonferenz ist keine Berufung mehr möglich.
(12) Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern Informationen über wichtige Vorgänge weiterzugeben. Ebenso trifft diese Verpflichtung die Mitglieder dem Vorstand gegenüber, sowie die Vorstandsmitglieder untereinander.
(12) Die Mitglieder haben das Recht, alle Dienstleistungen des Vereins in Empfang zu nehmen und die Vereinspolitik aktiv mit zu gestalten. Sie haben die Pflicht, ihren Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten; sie können bis dahin vom Vorstand ihrer Mitgliederrechte beschnitten werden.
§4 Organe Organe des „Forum Netzpolitik” sind: – die Mitgliederkonferenz gemäß Paragraph 5 – der Vorstand gemäß Paragraph 6
§5 Mitgliederkonferenz (1) Die Mitgliederkonferenz ist das oberste Beschlussfassende Organ des Forum Netzpolitik. In ihr sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Mitgliederanforderungen nach Paragraph 3 nachgekommen sind. Doppel– und Fördermitglieder nehmen nur mit beratener Stimme teil.
(2) Mit beratener Stimme können des Weiteren Mitglieder der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, der SPD-Fraktionen in den Landesparlamenten und Mitglieder des Bundesvorstandes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands teilnehmen.
(3) Die ordentliche Mitgliederkonferenz findet einmal jährlich statt. Die nächste Mitgliederkonferenz muss spätestens 400 Tage nach Beginn der letzten Mitgliederkonferenz stattgefunden haben. Hierzu lädt der Vorstand ein. Die Einladung muss unter Beifügung der Tagesordnung, sowie evtl. vorliegender Satzungsänderungs– und Berufungsanträge mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels) versandt werden. Der Tag der Einladung und der Tag der Mitgliederkonferenz werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
(4) Der Vorstand ist aufgerufen, den Termin der Mitgliederkonferenz vorab per E-Mail und auf der offiziellen Webseite mindentes acht Wochen vorher anzukündigen.
(5) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederkonferenz sind insbesondere: – Wahl einer Versammlungsleiterin bzw. eines Versammlungsleiters – Wahl eines Schriftführers – Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und ihre Beschlussfähigkeit – Festlegung der endgültigen Tagesordnung – Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer – Aussprache und Entlastung des Vorstandes – Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer – Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederkonferenz – Beschlüsse über Satzungsänderungen
(6) Außerordentliche Mitgliederkonferenzen können vom Vorstand einberufen werden. Fordern ihn mindestens 20 Prozent aller ordentlichen Mitglieder schriftlich dazu auf, muss der Vorstand innerhalb zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederkonferenz einberufen. Der Termin der Mitgliederkonferenz darf nicht später als zwei Monate nach Antragstellung liegen. Die Einladung muss — mit Begründung — spätestens 14 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederkonferenz erfolgen. Die Tagesordnung ist mit zu versenden.
(7) Jede nach Absatz 3 und 6 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederkonferenz ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Antragsberechtigt ist jedes natürliche Mitglied gemäß Absatz 1 des Paragraph 3. Anträge sind mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(9) Über jede Mitgliederkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§6 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin. Dem erweiterten Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer angehören, deren Anzahl vor ihrer Wahl durch Beschluss der Mitgliederkonferenz festzulegen ist.
(2) Der Verein wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederkonferenz für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte und koordiniert die Aktivitäten des Vereines. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Durch eigenmächtiges Handeln von Vorstandsmitgliedern sowie von Mitgliedern wird der Vorstand nicht verpflichtet.
(5) Der Vorstand kann für bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreter gemäß §30 BGB („Kooptierte Vorstandsmitglieder”) bestellen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Änderungsanträge müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gesamtvorstand finden.
(7) Jedes Mitglied ist zur Mitarbeit im Vorstand eingeladen. Der Vorstand ist zur größtmöglicher Transparenz verpflicht.
§7 Kassenprüfer (1) Die Überprüfung des Kassengeschäftes erfolgt durch eine Kassenprüferin bzw. einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederkonferenz. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
(2) Die Kassenprüferin bzw. der Kasserprüfer prüfen vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes sowie auf Wunsch des Vorstandes oder eigene Initiative während des Geschäftsjahres in sinnvollen Abständen. Die Überprüfung einer ordentlichen Kassenführung muss mindestens halbjährlich durchgeführt werden. Dem Vorstand ist nach Prüfung binnen 14 Tagen ein Prüfungsbericht vorzulegen.
§8 Wahlen Es gilt die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der aktuell gültigen Fassung.
§9 Beitrag Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der zu Zeit gültigen Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung und wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§8 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur auf einer form– und fristgerecht eingeladenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn die Satzungsänderung Bestandteil der mit versandten Tagesordnung war. Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle zur Eintragung erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen, sowie spätere Satzungsänderungen die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, durchzuführen.
§10 Auflösung (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§11 Schlussbestimmung Diese Satzung wurde am XX.XX.2011 mit der Vereinsgründung beschlossen und tritt in Kraft, wenn die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.
Quelle: http://rotstehtunsgut.de/2011/04/13/satzungsvorschlag-forum-netzpolitik/
Gegründet werden soll der Verein voraussichtlich auf dem Politcamp in Bonn. Auf eure Vorschläge und Kritik sind wir gespannt.
Quelle: http://rotstehtunsgut.de/2011/04/13/satzungsvorschlag-forum-netzpolitik/